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Wann darf ein Makler die Wohnung betreten

Wann darf ein Makler die Wohnung betreten

Wann darf ein Makler die Wohnung betreten

Erfahrungen aus dem Tagesgeschäft:

Leider mussten wir bei einem unserer zu verkaufenden Objekte mehrmals schon Termine absagen, bzw. konnten diese erst gar nicht durchführen, da eine Mietpartei der Meinung ist, die Termine zur Besichtigung müssen unter der Woche und maximal bis zu einem Zeitraum von 16Uhr statt finden.

Solche Erfahrungen sind für Mieter, Vermieter, Kaufinteressenten und zu guter Letzt auch für den Immobilienmakler absolut ersparenswert.

Denn verhält sich ein Mieter, Wohnungsbesetzer oder wie auch immer solche Personen genannt werden dürfen, im Ernstfall so, kann man nicht umher einen richterlichen Beschluss einzusezten. Selbstredend wird so das Verhältnis zwischen allen Parteien bestmöglichst und schnellstens zerstört, sodass eine wohlwollende Situation erst gar nicht mehr aufkommen kann.

Deshalb hier unser Rat, an alle Mieter, Vermieter, Immobilienkunden oder solche die es werden wollen:

  1. Eine Besichtigung zum Verkauf einer Wohnung/ Haus ist absolut rechtens! Diese kann auch nicht abgewendet werden, da hier ein berechtigtes Interesse besteht.

  2. Die Wohnungsbesichtigung muss zu üblichen Zeiten statt finden.

  3. Sonntags nur mit Zustimmung des Mieters.

  4. Gibt der Mieter keine Besichtigungstermine frei, muss dieses über ein Gericht vollstreckt werden.

  5. Wird nach einem Gerichtsbeschluss, die Besichtigung verweigert, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden

Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, sprechen Sie uns bitte an. Unter einer genauen Einschätzung der Sachlage, könnten wir auch noch andere Maßnahmen anbieten um Ihnen mit Ihrem Problem zu helfen. Selbstverständlich werden wir Ihren Fall genauestens prüfen und Ihnen diskret zur Seite stehen. Hierzu halten Sie bitte alle Infos und Verträge bereit.

 

Gerichtsurteile zum Thema Besichtigungen im Verkaufsfall:

  • Steht das Mietende mit ausreichender Sicherheit fest, muss der Mieter die Besichtigungen durch einen Makler, oder Eigentümer mit Mietinteressenten hin nehmen (AG Ibbenbüren, WM 1991, 360).
  • Ist der Mieter berufstätig, muss dieser Kaufinteressenten Besichtigungstermine dreimal monatlich werktags von 19-20Uhr mit einer Dauer von 30-45 Minuten dulden.
  • Ist der Mieter nicht berufstätig, hat der Mieter ein bis zweimal pro Woche für 2-3 Stunden eine Besichtigung zu dulden (z. B. LG Kiel, WM 1993, 52; LG Frankfurt a. M., NZM 2002, 696).
  • Die Anmeldung zur Besichtigung durch den Immobilienmakler, oder Vermieter kann je nach Sachlage zwischen 3 Tagen und 24 Stunden vorab liegen (AG Köln, WM 1986, 86), (AG Münster, WM 1982, 282).
  • Der Mieter darf erfragen, wer seine Wohnung betritt und kann hierüber schriftliche Auskunft einfordern (AG München, WM 1994, 425).

 

Wie immer noch ein paar Links, um sich in der Thematik zu vertiefen:

mieterschutzverein frankfurt

der westen

mietrecht-hilfe

internetratgeber-recht

mietrecht-lexikon

 

Mit den besten Grüßen von Ihrem Immobilienmakler,

wohnraumbitzer.de

mit Team,

aus Albstadt Ebingen

 

Bild:

Blick auf London

Der Autor hat den Text genauestens geprüft, kann aber nicht für Falschaussagen haftend gemacht werden. Dieser Text dient dem Leser nur zur Anregung, sich im jeweiligen Fachgebiet vertiefend zu informieren und seine eigene Meinung zu bilden. Wir bitten um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der hier getroffenen Aussagen geleistet werden kann. Immobilienmakler Überlingen

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