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Türschmuck bei einer Mietwohnung

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In einem Albstädter Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen, kam es unter Parteien zu einem  Streit, da eine Mietpartei vor Ihrer Haustüre ein „Willkommens-Schild“ angebracht hatte und die Tür weitläufig mit Blumenmustern verziert hatte. Ein nicht im Hause wohnender Eigentümer fand diesen Umstand absolut nicht erträglich und wollte, dass das Treppenhaus sowie die Eingangstüren zu den einzelnen Wohnungen neutral gehalten werden. Also keinerlei Türschmuck zu sehen sein sollte. Alle anderen Mieter bzw. Eigentümer sowie die Hausverwaltung störten sich an diesem Türschmuck nicht und fanden es okay, dass dieser so bestehen bleiben sollte.

Durch das hinzuziehen eines rechtlichen Beistandes durch die Hausverwaltung wurde ein Vergleichsfall des Landgerichts zu Hamburg (Urteil v. 7.5.2015, 333 S11/15) gefunden.

In diesem Urteil wurde in einem ähnlichen Fall festgelegt, dass es zum Mitbenutzungsrecht des Treppenhauses gehöre die Wohnung durch ein Namensschild zu individualisieren. Des weiteren sei es üblich immer größere und detailliertere Schilder anzubringen. Das gleiche gelte auch für Weihnachts-, oder Osterdekoration. Wobei eine ganzjährige Dekoration eine Erweiterung dessen darstelle. In diesem Fall in Hamburg wurde auch noch, anders als bei uns in Albstadt, der Brandschutz in Betracht gezogen. Dieser stelle aber für das Urteil keinerlei Einschränkung dar.

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Foto: Amsterdam

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Der Autor hat den Text genauestens geprüft, kann aber nicht für Falschaussagen haftend gemacht werden. Dieser Text dient dem Leser nur zur Anregung, sich im jeweiligen Fachgebiet vertiefend zu informieren und seine eigene Meinung zu bilden. Wir bitten um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der hier getroffenen Aussagen geleistet werden kann. Immobilienmakler Überlingen

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