Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg ab 1.1.2015
In Baden- Württemberg wurde im Juli 2013 beschlossen, dass ab 1.1.2015 in Bestandsgebäuden eine Rauchmelder-Pflicht eingeführt wird. Bei Neubauten müssen die Rauchmelder ab sofort eingesetzt werden.
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Verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder ist bei Neubauten der Bauherr, bei Bestandsimmobilien der Eigentümer.Rauchmelderinstallationspflichtig sind alle Aufenthaltsräume in denen Menschen schlafen, sowie Rettungswege und Hausflure.
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Wichtig für die Inbetriebnahme ist, dass der Rauchwarnmelder die DIN EN 14604 erfüllt und ein entsprechendes CE- Zeichen trägt.
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Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft liegt in jedem Fall bei den unmittelbaren Besitzern der Wohnung. Falls also ein Mietverhältnis besteht und der Vermieter bzw. die Hausverwaltung die Rauchmelder einwandfrei zur Verfügung gestellt haben, so muss sich der Mieter also selbst um fachgerechten Batteriewechsel kümmern, wenn die Batterien schwach werden.
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Ausnahme: Der Vermieter übernimmt diese Dienstleistung ausdrücklich, was dann allerdings zu häufigeren Wohnungsbesichtigungen durch den Vermieter kommt als üblich.
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Der Vorteil für den Vermieter, der so seine Wohnung zusätzlich zu den üblichen Besichtigungsterminen zu sehen bekommt, wird vom Mieter vielleicht eher als Nachteil empfunden, da er sich dadurch in seiner Privatssphäre gestört fühlen kann.
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Der ordnungsgemäße Einbau der Rauchmelder soll behördlich nicht überprüft werden,
allerdings ist uns zu Ohren gekommen, dass eine Versicherung nach einem Schadensfall bereits prüft, ob sie die Übernahme ablehnt, da eben dieser ordnungsgemäße Einbau ihrer Meinung nach nicht gegeben war:
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Der Rauchmelder sei nur mit doppelseitigem Klebeband und somit nicht fachgerecht angebracht worden. Was aber heißt fachgerechte Anbringung, wenn doch auf dem Markt etliche speziell für diesen Zweck vorgesehene Klebemöglichkeiten angeboten werden?
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Zudem stellt sich die Frage, was mit den Eigentümern passiert, die diese Gesetzespflicht nicht erfüllen können/ wollen oder einfach nur „verschlafen“:
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Hier bleibt zu betonen, dass sich diese Personen rechtswidrig verhalten.
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Laut Gesetzgeber ist zwar keine Überprüfung oder ein Bußgegeld bei Vernachlässigen der Pflicht zur Anbringung oder Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchmeldern vorgesehen, das heißt allerdings nicht, dass in einem Schadensfall keine Fahrlässigkeit vorherrscht!
Immobilienmakler Stuttgart wohnraumbitzer.de
Stand April 2014
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Der Autor hat den Text genauestens geprüft, kann aber nicht für Falschaussagen haftend gemacht werden. Dieser Text dient dem Leser nur zur Anregung, sich im jeweiligen Fachgebiet zu vertiefen und seine eigene Meinung zu bilden.