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Kamera-Attrappen im Mehrfamilienhaus erlaubt?

Kamera-Attrappen im Mehrfamilienhaus erlaubt?

Kamera-Attrappen im Mehrfamilienhaus erlaubt?

Themen aus unserer Hausverwaltung:

In der heutigen Zeit immer öfter bei uns im Tagesgeschäft vor zu finden sind die Themen Sicherheit.

Glücklicherweise kommt dieses Thema nicht auf weil etwas schlimmes passiert ist, sondern eher weil wir persönlich das Gefühl haben, manche Eigentümer, oder Hausbewohner, hätte gerne das Bedürfnis nach mehr Sicherheit (unserer Meinung nach dem Gefühl der Kontrolle) in ihrem Objekt(en).

Sei es wie es will, in einem Mehrfamilienhaus darf laut aktueller deutscher Rechtsprechung, wenn auch nur ein Anwohnher/ Eigentümer dagegen ist, keine Kameraüberwachung angebracht werden.

Diese Kamera würde das Persönlichkeitsrecht eines Individums viel zu sehr einschränken.

Und nun kommt auch schon der Knackpunkt an dieser Aussage.

Es gibt verschiedene Gerichtsurteile zu fast jedem Sachverhalt von Kameras im Mehrfamilienhaus.

Diese alle hier auf zu zählen würden den Rahmen eines Immobilienblogs eindeutig sprengen. Hierzu möchten wir aber dennoch ein Beispiel nennen, welches uns bei unserer Recherche aufgefallen ist:

Zuallererst zum Verständnis.

Die Kamera einer Privatperson darf auf keinen fremden, öffentlichen Grund und Boden Dauerhaft zum Zwecke der Überwachung gerichtet werden.

Bsp.: Sie nehmen die Garageneinfahrt Ihres Nachbarn permanent durch eine festinstallierte Kamera auf. Er ist der Einzige der diese Einfahrt benutzt.

Hier schränken Sie das Persönlichkeitsrecht Ihres Nachbarn eindeutig ein.

Zum zweiten Beispiel:

Sie nehmen die Garageneinfahrt Ihres Nachbarn permanent durch eine festinstallierte Kamera auf welche sich auf einer öffentlichen Straße befindet. Er und öffentliche Personen nutzen diese Einfahrt.

Hier schränken Sie nicht nur das Persönlichkeitsrecht Ihres Nachbarn, sondern auch der Allgemeinheit ein.

In beiden Fällen sind Sanktionen gegen Sie zu erwarten, wenn es gegen Sie zur Anklage kommt.

 

Nun der höchstrichterliche Gerichtsspruch des EugH vom 11.12.2014

Zum Sachverhalt:

Ein Hauseigentümer hat an seinem Haus Videokameras angebracht, welche auf einen öffentlichen Raum (Straße) gerichtet wurden um Täter, welche Scheiben in seinem Haus mutwillig zerstört haben, zu erfassen.

Sein Plan ging auf und er konnte bei der erneuten mutwilligen Zerstörung seiner Fenster durch die Kamera 2 Täter indentifizieren.

Er übergab die Aufzeichnungen der örtlichen Polizei und die Täter wurden gefasst.

Einer dieser Täter legte wiederspruch gegen die Videoaufnahmen ein, da es sich bei den Aufnahmen auf öffentlichen Straßen handelte und somit seiner Meinung nach nicht verwendet hätten werden dürfen.

Das EugH urteilte allerdings gegen den Kläger.

Zur Begründung gab das Gericht an, dass in einem Falle in dem Kameras das Eigentum, Gesundheit und Leben einer Familie schützen können, diese sehr wohl ein berechtigtes Intersse des Aufstellers darstellen können.

Welches durch die Vorgeschichte in diesem Fall eindeutig der Sachverhalt war…

 

Was wir Ihnen lieber Leser anhand dieses Sachverhaltes sehr gerne schildern wollten, ist die Tatsache, dass wenn Sie eine Videokamera in Ihrem Eigentum aufstellen möchten, Sie sich aus unserer Sicht nie 100% sicher sein können ob Sie diese zurecht aufstellen und ob es nicht ein Gericht geben könnte, welches anderer Ansicht ist als Sie selbst.

Darum beachten Sie bitte immer folgende Grundregeln:

Videokameras können ohne Probleme auf Ihrem eigenen, nicht öffentlich zugänglichen Grundstück installiert werden.

Möchten Sie allerdings eine Überwachungskamera auf einem Grundstück, Haus, Mehrfamilienhaus installieren welches von anderen Mitbewohnern, Interessensberechtigten genutzt wird, könnte es sein, dass Sie durch die Aufstellung Ihrer Kamera Probleme bekommen könnten, da von unserer Sicht aus immer davon auszugehen ist, dass ein Gericht den Einzellfall prüfen muss.

Sollten Sie Fragen zur Aufstellung einer Überwachungskamera in Ihrem Objekt haben, sprechen Sie uns sehr gerne an.

Wir helfen Ihnen sehr gerne mit unserem Fachwissen und gegebenfalls auch mit dem unserer Partner, projektbezogen Fachkräften sehr gerne aus.

Und wenn es schon zu spät sein sollte und die Klage schon in Ihrem Briefkasten ist, helfen wir Ihnen auch einen geeigneten Anwalt zu finden.

Dennoch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Kameras schön und gut sind. Nur wenn Sie auf der Kamera den Täter nicht erkennen bzw. nicht überführen können…

…lohnt sich dieser emense (Kosten-) Aufwand keineswegs.

 

Beste Grüße aus Albstadt Ebingen,

Ihr

wohnraumbitzer.de Team

 

Tel.: 07431 74 99 770

 

Wie immer ein paar Links um sich in diesem Thema zu vertiefen:

 

Welt.de

Rechtsindex, Videokamera des Nachbarn erfasst Gehweg

Rechtsindex, Mieter müssen keine Attrappe einer Video-Überwachungskamera im Hauseingang akzeptieren

Rechtsindex, EuGH-Urteil: Überwachungskamera zum Schutz des Eigentums & öffentlicher Straßenraum

Immowelt.de

Fokus.de

Stern.de

swr.de Vorsicht Videokamera!

 

Der Autor hat den Text genauestens geprüft, kann aber nicht für Falschaussagen haftend gemacht werden. Dieser Text dient dem Leser nur zur Anregung, sich im jeweiligen Fachgebiet vertiefend zu informieren und seine eigene Meinung zu bilden. Wir bitten um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der hier getroffenen Aussagen geleistet werden kann.wohnraumbitzer Immobilienmakler Bitzer Majk,Gewerbeimmobilien Albstadt Ebingen,Hausverwaltungen Albstadt,Haus verkaufen

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