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Gesetzgeber stärkt Mieter bezüglich Untervermietung

Gesetzgeber stärkt Mieter bezüglich Untervermietung

Laut dem aktuellsten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2014 darf der Mieter bei berechtigtem Interesse seinen wohnraum über einen gewissen Zeitraum untervermieten, auch wenn dies im Mietvertrag anders geregelt ist.

Bei beruflichen Auslandsaufenthalten über einen längeren Zeitraum kann also der Mieter seinen wohnraum untervermieten. Selbst wenn es sich hierbei nur um einige Zimmer handelt, weil er beispielsweise seine Möbel aufbewahren oder gelegentlich in einem Zimmer übernachten möchte.

Sollte hier der Vermieter seine Einwilligung unterlassen, so kann hier der Mieter gerichtlich auf Schadensersatz klagen.

So geschehen ist dies bei einem Ehepaar aus Hamburg, welches beruflich einen längeren Aufenthalt in Kanada in Erwägung ziehen musste und für diesen Zeitraum seine Wohnung untervermieten wollte.

Der Vermieter, eine größere Wohnungsgesellschaft, untersagte dies und zog bis zur höchsten richterlichen Instanz nach Karlsruhe. Die obersten Richter entschieden, wie alle anderen ihrer Kollegen auch, gegen die Wohnungsgesellschaft und urteilten wegen der verweigerten Untervermietung, dass an die Mieter Schadensersatz geleistet werden muss.

Viele Vermieter sehen nach diesem Urteil einer Anfrage nach Untervermietung mit Unbehagen entgegen, da der Vermieter nun praktisch LEIDER immer dieser Anfrage zustimmen muss, weil sonst das Risiko zu groß ist Schadensersatz leisten, bzw. einer Klage nach kommen zu müssen.

 

 

Mehr informationen: Faz.net

 

Bild: darktaco

 

Stand Juni 2014

 

Der Autor hat den Text genauestens geprüft, kann aber nicht für Falschaussagen haftend gemacht werden. Dieser Text dient dem Leser nur zur Anregung, sich im jeweiligen Fachgebiet vertiefend zu informieren und seine eigene Meinung zu bilden.

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