Gericht zwingt Vermieter zur Anzeige in großen Internetportalen
Gericht zwingt Vermieter zur Anzeige in großen Internetportalen
Wie erst kürzlich nach einem Gerichtsurteil bekannt wurde, reicht es nicht aus, seine zu vermietende Immobilie „nur“ bei einem Immobilienmakler und in der Tageszeitung zu announcieren.
Zu diesem Entschluss kam nun das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz.
Grund der Klage war ein Vermieter, der vor dem Gericht gegen die Stadt geklagt hatte, weil seine Immobilie leer stand und er so – wie übrigens üblich – der Meinung war er könne seine Grundsteuern mindern, da er ja auch keinen Mietertrag erwirtschaftete.
Die Stadt erkannte diesen Sachverhalt allerdings nicht an und war der festen Auffassung, der Immobilieneigentümer habe seine Pflicht zur ausreichenden Vermarktung seiner Immobilie nicht wahrgenommen.
Wichtig ist nur hier die entscheidende Neuerung:
Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz hat der Stadt recht gegeben, da der Immobilieneigentümer seine Immobilie hätte auch in den einschlägigen deutschlandweiten Immobilienportalen inserieren müssen.
Es reichte laut Sicht des OVG nicht aus, die zu vermietende Immobilie einem Immobilienmakler zu übergeben, sowie durch Anzeigen in der Tageszeitung für seine Immobilie zu werben.
Das Gericht ist der Meinung, dass es in der heutigen Zeit absolut zwingend sei, seine zu vermietende Immobilie in einem der großen deutschen Internetportale zu vermarkten, wenn man seine Immobilie mit allen möglichen Mitteln versuchen will zu vermieten. Nur wenn dieses Kriterium erfüllt ist, kann der Vermieter seine Grundsteuer bei der Stadt mindern.
Professionelle Makler inserieren immer in Internetportalen
Um solche Gerichtsurteile zu umgehen, bzw. diese erst gar nicht notwendig zu machen, übergeben Sie Ihre Immobilie bitte immer einem Immobilienfachmann Ihres Vertrauens.
Wir von wohnraumbitzer.de zum Beispiel inserieren nicht nur bei den größten deutschen Internetportalen, sondern stellen die uns anvertrauten Immobilien auch auf unserer Homepage aus. Vermarkten alle Immobilien über die Tageszeitungen und leiten diese an alle bei uns vorgemerkten Immobilieninteressenten weiter. Wichtig ist hier, das wir nicht nur Privatpersonen, sondern auch professionelle Immobilienentwickler und institutionelle Immobilienkäufer und Mieter ansprechen können.
Eine Immobilie zu vermarkten ist Vertrauenssache, sprechen Sie uns an.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Tel.: 07431 – 74 99 770
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Immobilien Tipp:
Übrigens wird Ihnen die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen, wenn bei Ihrer vermieteten Immobilie der ortsübliche Mietrohertrag um mehr als 50% gemindert ist.
Beträgt die Mietminderung 100 Prozent (z.B.: Wenn die Immobilie nicht vermietet ist), ist die Grundsteuer um 50 Prozent zu erlassen, § 33 Abs. 1 GrStG.
Aber auch hier gilt es eine Frist zu beachten, möchte der Immobilieneigentümer einen Teilerlass für die Grundsteuer beantragen, so muss dies jeweils bis Ende März des darauffolgenden Jahres geschehen.
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Sprechen Sie uns an, wir lassen es erst gar nicht soweit kommen!
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Wie immer allerbeste Grüße aus Albstadt,
Ihr
wohnraumbitzer.de Team
Tel. 07431 – 74 99 770
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.5.2016, 6 A 10971/15.OVG)
Links:
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Stand August 2016, Foto: Bucht von Nizza, Urlaubsstimmung im AugustBitzer Mike Maik Immobilien Albstadt
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Der Autor hat den Text genauestens geprüft, kann aber nicht für Falschaussagen haftend gemacht werden. Dieser Text dient dem Leser nur zur Anregung, sich im jeweiligen Fachgebiet vertiefend zu informieren und seine eigene Meinung zu bilden. Wir bitten um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der hier getroffenen Aussagen geleistet werden kann. Immobilienmakler Überlingen
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