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Der Vermieter hat Eigenbedarf angekündigt, was kommt dann?

Der Vermieter hat Eigenbedarf angekündigt, was kommt dann?

 

Der Vermieter hat Eigenbedarf angekündigt, was kommt dann?

Wenn der Vermieter in die von ihm vermietete Wohnung einziehen will, kann er dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Dagegen kann man klagen, doch man sollte vorher wissen, welche Gründe es gibt, die eine Klage rechtfertigen.

Die in Deutschland geltende Regelung des unbefristeten Mietvertrages ist eine Ausnahme in den meisten anderen Ländern. So sind Mietverträge in Spanien, Portugal und Italien zum Beispiel häufig befristet. Wenn der Vermieter einziehen möchte, muss er einfach den Vertrag nicht verlängern und es gibt keine Probleme.

Da in Deutschland nur mit berechtigtem Interesse gekündigt werden kann, ist der am häufigsten genannten Grund der Eigenbedarf. Die Regeln dafür wurden in den letzten Jahren etwas gelockert um es dem Vermieter möglich zu machen, sein eigenes Eigentum zu benutzen.

Diese Eigenbedarfskündigung ist gesetzlich geregelt. So muss darin stehen, wer in die Wohnung einzieht und auch warum. Diese Erläuterung muss so ausführlich sein, dass der Mieter sie versteht und nun weiß, dass er sich auf die Suche nach einer neuen Wohnung machen muss.

Da die Anforderungen an den Eigenbedarf vom Bundesgerichtshof schrittweise gesenkt wurden sind nun neue Gründe zulässig.

Die Wohnung als Zweit Wohnung oder als Feriendomizil wenige Wochen im Jahr zu besuchen zählt nun auch zu einem berechtigten Grund. Auch ein gelegentliches Domizil für Fußballbesuche oder Theateraufführungen ist erlaubt.

Weiter ist es erlaubt die große Wohnung oder das Haus dem Kind zu geben, welches darin eine WG gründen möchte.

Als Mieter kann man dagegen Widerspruch einlegen. Dann geht das Ganze vor Gericht.

Hier wird dann geprüft, ob der Eigenbedarf wirklich stimmt und ob der Widerspruch rechtens ist.

Die Mieter müssen sich mit dem Widerspruch meistens beeilen, wobei das in der Hand des Vermieters liegt. Wenn er in der Kündigung auf die Widerrufsmöglichkeit und auf die Form und die Frist hinweist, muss das der Mieter bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist getan haben.

Wenn nicht, reicht ein mündliches Nein im Gericht.

Die meisten Mieter wehren sich dann gegen den Rauswurf mit der Sozial- oder Härtefallklausel (§574 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB). Als Härtegründe können Mietdauer, Alter, Schwangerschaft, Verwurzelung im Umfeld, Krankheit und anstehende Prüfungen zählen.

Das die Gerichte den Grund genau prüfen sollte man wissen, da man nicht einfach irgendetwas auswählen sollte. So kann es sein, dass der Härtegrund Wohnungsknappheit durchaus zählt, aber es muss belegt werden, dass der Mieter wirklich und ernsthaft nach einer neuen Wohnung gesucht hat durch zum Beispiel Freunde, Internetportale, Ämter und Zeitungsannoncen.

Eine angemessene Wohnung darf laut BGH etwas kleiner und teurer sein und auch in einer anderen Gegend liegen. Zum Schluss entscheiden aber die Gerichte.

Auch zählen Alter, lange Wohndauer und Krankheiten nun nicht mehr als triftiger Grund. So kann ein ärztliches Gutachten gefordert werden, ob einem kranker Mieter oder Angehörigem der Umzug zugemutet werden kann.

Das früher ausreichende ärztliche Attest reicht nun nicht mehr.

Dieses neue Verfahren diene der Neutralität betonte Julia Wagner, die Juristin des Eigentümerverbands Haus und Grund Deutschland in Berlin.

Dadurch wird ein solcher Prozess nun aber deutlich länger und teurer. Es kann ein bis zwei Jahre dauern, bis entschieden wird. Die Kosten der Sachverständigen zahlt dabei meistens der Verlierer.

Wenn der Mieter recht bekommt legt das Gericht fest, wie lange das Mietverhältnis verlängert wird. Dazu wird der Härtefall immer wieder geprüft und die Eigenbedarfskündigung ist nie ganz aus der Welt.

 

Bis bald!

Ihre,

Milia Laufenberg

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Der Autor hat den Text genauestens geprüft, kann aber nicht für Falschaussagen haftend gemacht werden. Dieser Text dient dem Leser nur zur Anregung, sich im jeweiligen Fachgebiet vertiefend zu informieren und seine eigene Meinung zu bilden. Wir bitten um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der hier getroffenen Aussagen geleistet werden kann.

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